Den meisten Menschen sagt der englische Ausdruck „Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road” oder der französische „Convention relative au contrat de transport international de merchandises par route” nicht viel. In deutscher Übersetzung sind manche ihm vielleicht schon als „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“ begegnet, doch die im allgemeinen Sprachgebrauch einfach nur CMR genannte Abkürzung bringt uns sofort näher an das Thema heran, dass es im Folgenden ausführlicher um das internationale Frachtbriefdokument geht, das die Ware begleitet.
Was ist CMR eigentlich?
Wer tagtäglich in der internationalen Spedition arbeitet, nimmt das CMR-Dokument täglich in die Hand, doch wahrscheinlich machen sich nur wenige Gedanken darüber, was sich hinter diesen drei Buchstaben alles verbirgt. Im internationalen Güterverkehr, der nach dem Zweiten Weltkrieg neuen Aufschwung erhielt, stellte es ein Problem dar, dass die einzelnen Länder eigene Rechtsvorschriften zu den Einzelheiten der Beförderung hatten, was problematische und strittige Fälle bei fehlerhaften Lieferungen erheblich erschwerte. Als Reaktion darauf trafen sich am 19. Mai 1956 in Genf – kaum ein halbes Jahr vor der Sueskrise und der ungarischen Revolution – Vertreter jener Länder, die sich unter der Schirmherrschaft der UNO darauf einigten, für den Warentransport zwischen ihren Ländern gemeinsame Regeln anzuwenden.
Als Ergebnis dessen unterzeichneten am 19. Mai 1956 Vertreter von neun Staaten das Übereinkommen, das im Sommer 1961 in Kraft trat. In den seither vergangenen Jahrzehnten wurde der Kreis der Länder, die dem CMR-System beitraten, kontinuierlich erweitert, sodass es heute von fast 60 Staaten angewendet wird (die meisten davon sind europäische und ostasiatische Länder, aber auch Marokko und Tunesien gehören beispielsweise zu den Unterzeichnern). Ungarn unterzeichnete das Übereinkommen 1970 und verkündete es anschließend durch die Rechtsverordnung Nr. 3 aus dem Jahr 1971.
Im Sinne des oben genannten Übereinkommens ist die CMR ein die Ware begleitendes Dokument und zugleich ein Vertrag, den Absender und Empfänger der beförderten Ware unter Einbeziehung des Frachtführers miteinander schließen. Mit der Ausstellung der CMR akzeptieren die Beteiligten, dass sie in problematischen Fällen die im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen als für sich maßgeblich und verbindlich anerkennen.

In welchen Fällen muss eine CMR ausgestellt werden?
Nach der offiziellen Formulierung gilt die CMR für jeden Vertrag, der sich auf die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit einem Kraftfahrzeug bezieht, wenn der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung der Ware in zwei verschiedenen Ländern liegen, unabhängig vom Sitz des Absenders und des Empfängers. Sehen wir uns dazu einige praktische Beispiele an:
- Wenn die Beförderung zwischen zwei in Ungarn ansässigen Unternehmen erfolgt, die Ware jedoch zu einem ausländischen Standort eines der Unternehmen transportiert wird, muss eine CMR ausgefüllt werden.
- Wenn ein ausländisches Unternehmen Ware aus dem Ausland nach Ungarn transportieren lässt, muss ebenfalls eine CMR ausgefüllt werden.
- Wenn ein Unternehmen mit ausländischem Sitz Ware von seinem Standort in Ungarn zu einem ungarischen Standort eines anderen Unternehmens transportieren lässt, muss die Ware nicht von einer CMR begleitet werden.
- Ein extremeres Beispiel wäre, wenn die Beförderung von Ungarn nach Österreich mit einem Pferdewagen erfolgt – dann muss keine CMR ausgefüllt werden, da sie nur für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen gilt.
Wichtig ist außerdem zu betonen, dass eine CMR nicht nur dann ausgefüllt werden muss, wenn beide beteiligten Länder Vertragsstaaten des CMR-Übereinkommens sind; es genügt auch, wenn sich der Ort der Beladung oder der Entladung der Ware in einem Land befindet, das in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt.
Ebenso ist es wichtig zu wissen, dass sich die CMR zwar nach dem oben Gesagten nur auf den Straßenverkehr bezieht, dazu aber auch Fälle gehören, in denen ein Teil der Beförderung nicht auf der Straße, sondern auf der Schiene, auf dem Wasser oder in der Luft erfolgt, die Ware dabei jedoch nicht umgeladen wird. Wenn etwa bei einer Lieferung nach Großbritannien der Lkw unter dem Ärmelkanal mit einem Güterzug befördert wird oder bei einer Lieferung von Ungarn nach Sizilien der Lkw über die Straße von Messina mit einer Fähre transportiert wird, bedeutet dies keine Unterbrechung der Straßenbeförderung. Daher muss eine CMR ausgefüllt werden, und ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf die gesamte Beförderung. Wer auf diesen Streckenabschnitten rechtlich für die Ware verantwortlich ist, kannst du später noch ausführlicher nachlesen.

Das Ausfüllen der CMR
Wie bereits erwähnt, muss eine CMR ausgefüllt werden, wenn sich die Ware zwischen Ländern bewegt und eines davon Vertragspartei des Übereinkommens ist. Mit dem Ausfüllen des CMR-Dokuments schließen die Unterzeichnenden praktisch miteinander einen Vertrag darüber, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens für die gesamte Beförderung als für sich verbindlich anerkennen und entsprechend den darin enthaltenen Regelungen handeln werden.
Für das Format gibt es keine verbindliche Vorschrift; das Übereinkommen legt lediglich fest, welcher Dateninhalt und welche Informationen erfasst werden müssen. Dennoch ist es sinnvoll, einen vorgedruckten Vordruck zu verwenden, denn das hilft uns auch dabei, genau zu erkennen, was darin festgehalten werden muss, und dank seiner Mehrsprachigkeit wird dasselbe Dokument mit hoher Wahrscheinlichkeit von allen verstanden, die es in die Hand bekommen. Gleichzeitig erleichtert es auch die Arbeit der Sachbearbeiter, denn wenn sie tagtäglich derselben Vorlage begegnen, finden sie die für sie wichtigen Informationen deutlich schneller. Die im Convoy Truck Shop erhältlichen Formulare enthalten bereits beim Verlassen der Druckerei den Vermerk: „Auch bei abweichender Vereinbarung gelten für die Beförderung die Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Straßengüterverkehr (CMR).“, der auch dann in die Vereinbarung aufgenommen werden muss, wenn diese nicht durch das Ausfüllen eines fertigen Musters geschlossen wird. Ein weiterer Vorteil der fertigen Vorlage ist, dass sie als Durchschreibepapier funktioniert. Das heißt, unabhängig davon, ob eine CMR in 4 Ausfertigungen oder eine CMR in 6 Ausfertigungen ausgefüllt werden muss, genügt es, die Daten auf einem Blatt einzutragen – im Gegensatz zu Versionen, die aus dem Internet ausgedruckt werden können und bei denen dasselbe vier- oder sechsmal geschrieben werden muss.

Wie viele Exemplare soll ich ausfüllen?
Nach dem Wortlaut des Übereinkommens muss die CMR in 3 Ausfertigungen ausgefüllt werden, von denen eine für den Absender der Ware, eine für den Empfänger und eine für den Frachtführer bestimmt ist. Heutzutage begegnet man typischerweise Frachtbriefen in 4 oder 6 Ausfertigungen, deren Blätter unterschiedliche Farben haben, was ihre Identifizierung erleichtert. Da es innerhalb der EU keine Zollgrenzen gibt, genügt für Waren, die innerhalb dieses Gebiets befördert werden, das Ausfüllen eines Formulars in 4 Ausfertigungen (die zusätzliche Ausfertigung gegenüber den verpflichtenden drei kann beispielsweise dann erforderlich sein, wenn die Beförderung von zwei unterschiedlichen Transporteuren durchgeführt wird). Bei Transporten über die Außenzollgrenzen der EU hinaus benötigen wir hingegen eine CMR in 6 Ausfertigungen, damit wir zusätzlich zu den vorherigen genügend Exemplare etwa auch für die Zollabfertigung haben.
Wenn die zu befördernde Warenmenge nur auf zwei oder mehr Fahrzeuge verladen werden kann, können sowohl der Absender als auch der Frachtführer verlangen, dass so viele Frachtbriefe ausgestellt werden, wie Fahrzeuge für die Beförderung verwendet werden. Nach dem Ausfüllen wird das Dokument sowohl vom Absender als auch vom Frachtführer unterschrieben und abgestempelt. Ein praktischer Tipp: Als Frachtführer lohnt es sich, die CMR einzuscannen oder noch einfacher zu fotografieren, damit uns auch nach Abschluss der Beförderung bei aufkommenden Fragen oder Problemen etwas in der Hand bleibt, mit dem wir die Einzelheiten des Transports nachweisen können.

Was trage ich wo ein?
Grundsätzlich wird die CMR vom Absender der Ware ausgefüllt, anschließend ergänzt der Frachtführer die erforderlichen Felder, und am Ende unterschreiben beide das Dokument. Das ist vermutlich selbstverständlich, aber der Vollständigkeit halber sollte klargestellt werden, dass das Ausfüllen mit Kugelschreiber erfolgen sollte, um unerwünschte Änderungen zu vermeiden. Bei größeren Unternehmen ist es natürlich auch üblich, das Formular maschinell auszufüllen und nur die Unterschrift handschriftlich hinzuzufügen. Sehen wir uns an, welche Angaben in welche Felder gehören:
- Absender: Name und Anschrift des Unternehmens, das dem Frachtführer den Transportauftrag erteilt. Hier reicht in der Regel auch ein Stempel aus, alle Daten müssen nicht von Hand eingetragen werden. Wichtig ist jedoch, dass, wenn durch einen Stempel irgendwelche Angaben auf die CMR gelangen, dies auf allen 4 oder 6 Ausfertigungen erfolgen muss.
- Empfänger: Name und Anschrift des Unternehmens, an das die Ware am Ende der Beförderung abgeliefert werden soll. Es handelt sich also nicht um die Lieferadresse, sondern um den eingetragenen Firmensitz. Wie im vorherigen Punkt ist auch hier das Ausfüllen per Stempel ausreichend, sofern ein solcher vorhanden ist.
- Ablieferungsort der Ware: Das Land und die Stadt, in die die Ware transportiert wird. Dies kann der Sitz des empfangenden Unternehmens sein (siehe Punkt 2) oder beispielsweise auch eine seiner Niederlassungen.
- Ort und Zeitpunkt der Übernahme der Ware: Wo und wann der Frachtführer die Ware übernimmt. Wie im vorherigen Punkt kann dies von den in Punkt 1 angegebenen Daten abweichen, wenn die tatsächliche Übernahme der Ware nicht am Sitz des Absenders erfolgt.
- Beigefügte Dokumente: Hier sind jene Unterlagen anzugeben, die die Ware begleiten. Das kann zum Beispiel eine Rechnung, ein Lieferschein, ein Wiegeschein, eine Packliste oder je nach Art der Ware ein weiteres spezifisches Dokument sein.
- Zeichen und Nummer: Hier können Anzahl, Kennzeichen und laufende Nummern der Packstücke eingetragen werden. Wenn sich unter den beigefügten Dokumenten beispielsweise eine detaillierte Rechnung befindet, kann hier auf deren Nummer verwiesen werden, da sie die vollständige Warenmenge aufgeschlüsselt enthält. Im Falle einer ADR-Beförderung müssen deren Einzelheiten ebenfalls in diesem Abschnitt erfasst werden.
- Stückzahl: Es ist sinnvoll, die Warenmenge in einer Maßeinheit anzugeben, die der Frachtführer kontrollieren kann, beispielsweise ausgedrückt in Paletten.
- Art der Verpackung: Auflistung der Verpackungsarten, die für den Transport verwendet werden, zum Beispiel Palette, Karton, Folie.
- Bezeichnung der Ware: Da im Dokument nur wenig Platz zur Verfügung steht, sollte die Ware nur kurz oder abgekürzt unter einer Sammelbezeichnung beschrieben werden.
- Statistische Nummer: In diesem Feld können Identifikationsnummern der transportierten Ware angegeben werden, zum Beispiel der NHM-Code (harmonisierte Warennomenklatur), der TARIC-Code (integrierter gemeinschaftlicher Zolltarif) oder bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen deren Typ, Kennzeichen und Fahrgestellnummer.
- Bruttogewicht: Das Gesamtgewicht der transportierten Ware, also Ware und Verpackung zusammen. Als Absender können wir dem Frachtführer beim Ausfüllen der CMR entgegenkommen, indem wir beim Bruttogewicht nicht auf das Gramm genau rechnen, sondern mit etwas Spielraum, damit das Fahrzeug nicht exakt an der zulässigen Gewichtsgrenze liegt und der Frachtführer keine eventuelle Strafe riskiert.
- Volumen: Das Gegenstück zum vorherigen Punkt – wenn es sich bei der Ware um eine Flüssigkeit handelt, ist hier deren Menge in m3 einzutragen.
- Anweisungen des Absenders: Hier können dem Frachtführer betreffende Vorgaben gemacht werden, etwa zur vorgeschriebenen Route, zu bestimmten Parkplätzen, zum Ort der Zollabfertigung, zu Grenzübergangsstellen, zur Transporttemperatur oder zu den Annahmezeitfenstern von Terminals. Aber auch sonstige Informationen wie das Gewicht der verwendeten Verpackungsmaterialien können hier eingetragen werden. Welche Informationen hier einzutragen sind, kann stark von der Art der transportierten Ware beeinflusst werden.
- Nachnahme: Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Fracht an den Transporteur ausgezahlt wird. Allgemein lässt sich sagen, dass die finanzbezogenen Punkte 14, 15 und 19 üblicherweise nicht ausgefüllt werden und in den meisten Fällen leer bleiben.
- Bestimmungen zur Zahlung der Frachtkosten: Welche der an der Beförderung beteiligten Parteien die Frachtkosten bezahlt.
- Frachtführer: Dieser Punkt wird vom Frachtführer ausgefüllt (Name, Anschrift, Land). Auch hier reicht es in der Regel aus, den Firmenstempel des Frachtführers zu verwenden.
- Weitere Frachtführer: Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die gesamte Beförderung nicht von einem einzigen Frachtführer durchgeführt wird. Ein Beispiel dafür wäre, wenn wegen eines technischen Defekts die Ware vom ursprünglichen Fahrzeug auf ein anderes umgeladen werden muss oder wenn die Ware in einem Logistikzentrum entladen und von dort von einem anderen Frachtführer weitertransportiert wird.
- Vorbehalte und Eintragungen des Frachtführers: Aus Sicht des Frachtführers ist dies einer der wichtigsten Punkte, in dem alle seine Bemerkungen festgehalten werden können. Es ist sinnvoll, die in der CMR eingetragenen Angaben (Anzahl der Packstücke, Zeichen, laufende Nummern) mit der tatsächlich verladenen Ware abzugleichen und festzuhalten, wenn die Ware seiner Einschätzung nach nicht richtig verpackt ist oder bereits beim Verladen Mängel aufweist. Ebenfalls sollte vermerkt werden, wenn Menge oder Verpackung der Ware aus irgendeinem Grund nicht überprüft werden konnten (zum Beispiel wenn der Fahrer nach den Vorgaben einer der Parteien bei der Beladung nicht anwesend sein darf). Die hier eingetragenen Vorbehalte sollten sowohl vom Absender als auch am Ende der Beförderung vom Empfänger unterschrieben werden, da sich im Problemfall so nachweisen lässt, dass zum Beispiel die Ladung nicht während des Transports beschädigt wurde, sondern bereits in diesem Zustand auf den Weg gebracht wurde. Es sollte auch festgehalten werden, wenn der Absender oder der Empfänger nicht zugelassen hat, dass Vorbehalte in die CMR eingetragen werden, oder wenn der Absender oder Empfänger trotz Aufforderung durch den Frachtführer nicht bereit war, den Vorbehalt zu unterschreiben. Obwohl für das Ausfüllen der CMR keine einzige Sprache vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, die Vorbehalte in Feld 18 auf Englisch oder in einer anderen international gebräuchlichen Sprache oder gegebenenfalls in der Sprache des betroffenen Landes festzuhalten. Hilfe dabei kann das mehrsprachige Dokument bieten, das von der Website des Ungarischen Verbands der Straßengüterverkehrsunternehmer oder direkt von der Website der Internationalen Straßentransport-Union (IRU) heruntergeladen werden kann. Da der Platz in der CMR begrenzt ist, können hier auch die im Verzeichnis der Vorbehalte enthaltenen Codes eingetragen werden, sodass später anhand dieser genau identifiziert werden kann, worin das Problem bestand.
- Zahlbar: Der Warenwert, den der Empfänger dem Fahrer des Frachtführers auszahlt, wenn der Gegenwert nicht per Banküberweisung vom Empfänger an den Absender beglichen wird. Nach der ursprünglichen Definition des Übereinkommens können hier auch mit der Beförderung zusammenhängende Kosten angegeben werden, die während der Beförderung anfallen (z. B. Zölle). Heutzutage wird dieses Feld in der Regel leer gelassen.
- Besondere Vereinbarungen: Jegliche sonstige Information, beispielsweise dass die Ware nur zu einem bestimmten Zeitpunkt übernommen wird.
- Ort und Datum der Ausstellung
- Unterschrift und Stempel des Absenders: Grundsätzlich wird die CMR vom Absender der Ware ausgefüllt. Sollte sie jedoch aus irgendeinem Grund vom Frachtführer ausgefüllt werden, darf dieser diesen Punkt nicht unterschreiben. Die internationale Beförderung muss in jedem Fall von einer CMR begleitet werden, deshalb sollte dieses Feld im äußersten Fall leer bleiben.
- Unterschrift und Stempel des Frachtführers: Selbst wenn der Absender das ihn betreffende Feld 22 nicht unterschrieben hat, muss der Frachtführer das Dokument hier in jedem Fall unterschreiben und den Stempel des Frachtführerunternehmens anbringen.
- Übernahme der Ware, Unterschrift und Stempel des Empfängers: Wird vom Empfänger bei der Ablieferung der Ware ausgefüllt.
- Fahrzeug des Frachtführers, Kennzeichen, Nutzlast: Bei Fahrzeugen mit Anhänger müssen hier sowohl das Kennzeichen der Zugmaschine als auch des Anhängers eingetragen werden.
Die Felder des CMR-Dokuments, die für die jeweilige Beförderung nicht relevant sind oder für die keine Informationen vorliegen, müssen leer gelassen werden. Die verpflichtend auszufüllenden Felder sind in der obigen Auflistung fett hervorgehoben. Ebenfalls verpflichtend ist die Angabe, dass die Beförderung den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegt. Dies ist deshalb wichtig, weil andernfalls der Frachtführer für alle anfallenden Kosten und Schäden haftet. Deshalb ist dieser Satz auf der im Convoy Truck Shop erhältlichen Vorlage bereits aufgedruckt. Über die Pflichtangaben hinaus können die Parteien alles Weitere im Dokument festhalten, was sie für die betreffende Beförderung für erforderlich halten, z. B. ein Umladeverbot, die Höhe der Nachnahme, den Warenwert, eine Frist für die Beförderung oder ein Verzeichnis der übergebenen Dokumente.

Verantwortlichkeiten beim Transport
- Der Frachtführer haftet für verspätete Beförderung. Das muss man wohl nicht weiter erklären.
- Der Frachtführer trägt die Verantwortung auch dann, wenn er die Dienste anderer in Anspruch nimmt, zum Beispiel wenn ein Mitarbeiter die Beförderung durchführt.
- Der Frachtführer haftet für den vollständigen oder teilweisen Verlust der Ware. Eine Ausnahme besteht, wenn dies auf einen besonderen Mangel der Ware selbst zurückzuführen ist, auf eine Weisung des Verfügungsberechtigten (also der Person, die im jeweiligen Moment über die Ware verfügen darf), oder auf einen Umstand, den der Frachtführer nicht vermeiden konnte. Ist die Ursache jedoch auf den mangelhaften Zustand des Transportfahrzeugs zurückzuführen, trägt der Frachtführer weiterhin die Verantwortung – auch dann, wenn das verwendete Fahrzeug gemietet war und ihm nicht selbst gehört.
- Deshalb ist es auch wichtig, alle Umstände und Anweisungen vorab in der CMR festzuhalten. Wenn beispielsweise ein Schaden an der Ware durch eine offene Plane entstanden ist und die Parteien in der CMR vereinbart haben, dass der Transport mit offener Plane erfolgen soll, ist der Frachtführer von der Haftung befreit. Ebenso gilt: Wenn die Ware ohne Verpackung befördert wird und dadurch ihrer Natur nach beschädigt werden kann, und die fehlende Verpackung in der CMR festgehalten wurde, dann liegt auch dieser Schaden nicht am Frachtführer.
- Zusammen mit dem ausgestellten Frachtbrief muss der Absender dem Frachtführer alle Unterlagen übergeben, die für die Zollabfertigung oder andere behördliche Verfahren erforderlich sein können, und ihn darüber auch informieren. Geschieht dies nicht und entstehen der Beförderung dadurch Schäden oder zusätzliche Kosten, kann der Frachtführer hierfür nicht verantwortlich gemacht werden.
- Wichtig ist auch, dass der Frachtführer nicht für Schäden haftbar gemacht werden kann, die sich aus der Natur der Ware ergeben, wenn er alles getan hat, um einen Schaden zu vermeiden, das Fahrzeug jedoch keinen ausreichenden Schutz bot, und er sämtliche Anweisungen in Bezug auf die Ware eingehalten hat, die er erhalten hat (auch während der Fahrt). Das gilt beispielsweise, wenn transportierte Erzeugnisse von Nagetieren oder Würmern angefressen werden, wenn sich die Menge transportierter Flüssigkeit durch normales Verdunsten verringert, oder auch beim Transport lebender Tiere, was vermutlich einen noch empfindlicheren Bereich darstellt.
- Wesentlich ist jedoch anzumerken, dass der Frachtführer nachweisen muss, dass der Schaden aus den oben genannten Gründen und nicht durch sein Verschulden entstanden ist. Wenn die Beförderung von mehreren Frachtführern durchgeführt wird, haftet jeder von ihnen für die Durchführung der gesamten Beförderung. Eine Ausnahme kann hier die bereits zuvor angesprochene Bedingung darstellen, wenn ein Abschnitt der Beförderung ohne Umladung auf einem anderen Verkehrsmittel erfolgt. Doch was bedeutet das in der Praxis? Ausgehend von einem zuvor erwähnten Beispiel: Wenn zwischen Frankreich und Großbritannien im Eisenbahntunnel der Güterzug entgleist, der auch den Lkw transportiert, und die Ware dadurch beschädigt wird, dann ist so zu verfahren, als wäre die gesamte Beförderung auf der Schiene erfolgt – der Frachtführer wird somit von jeder Haftung befreit.
Entscheidend ist also aus Sicht des Frachtführers Sorgfalt, Information und die Befolgung der vom Verfügungsberechtigten erhaltenen Weisungen, sowie dass alle möglichen Risiken vorab in der CMR festgehalten werden. Wenn zum Beispiel Bedenken hinsichtlich der Verpackung und die diese stützenden Umstände nicht zusammen mit einer Begründung in der CMR aufgeführt sind, ist davon auszugehen, dass mit der Ware beim Verladen noch alles in Ordnung war.
Wir haben erwähnt, dass es für den Frachtführer wichtig ist, den vom Verfügungsberechtigten erhaltenen Weisungen zu folgen – doch wann und wer verfügt eigentlich über die Ware? In dieser Frage bildet grundsätzlich die Übergabe der zweiten Ausfertigung der CMR an den Empfänger die Grenze. Davor kann der Absender zum Beispiel entscheiden, dass die Ware an eine andere Adresse geliefert wird oder dass der Frachtführer sie nicht weiterbefördern soll. Die daraus entstehenden Mehrkosten müssen dem Frachtführer selbstverständlich ersetzt werden. Nach der Übergabe der CMR an den Empfänger wird jedoch der Empfänger verfügungsberechtigt, und der Frachtführer muss dessen Anweisungen befolgen. Natürlich ist auch das nicht in Stein gemeißelt – wenn die Parteien hiervon abweichen wollen, müssen sie dies in der CMR festhalten. All dies unterstreicht auch, warum es wichtig ist, sich bei der Entladestelle Punkt 24 der CMR vom Empfänger der Ware unterschreiben zu lassen.
Die zuvor hervorgehobenen Beispiele gehören wohl zu den wichtigeren Bereichen. Wer jedoch jedes Detail wissen möchte und sich von oft komplizierten Gesetzestexten nicht abschrecken lässt, sollte sich die bereits erwähnte nationale CMR-Verordnung ansehen.

Was ist in Zukunft zu erwarten?
Vielleicht denken viele, dass das sicher ist, was auf Papier steht und was sie in der Hand halten. So mag es auch bei der gewohnten CMR in 4 oder 6 Ausfertigungen sein, doch man muss akzeptieren, dass – wie in fast allen Bereichen der Welt – auch die Dokumentation im Transportwesen zunehmend elektronisch wird, und die CMR wird davon keine Ausnahme sein.
Im Februar 2008 wurde zum ursprünglichen CMR-Übereinkommen von 1956 ein Zusatzprotokoll erstellt, das praktisch die Möglichkeit für die e-Dokumentation eröffnete. Diese Ergänzung trat im Sommer 2011 in Kraft, und in den mehr als 10 Jahren seitdem sind 34 Länder beigetreten. Eine möglichst schnelle Einführung in möglichst vielen Ländern wäre auch deshalb sinnvoll, weil – vor allem in Europa – ein Transport oft mehrere Transitländer betrifft. Wenn eines davon eCMR nicht anwendet, muss der Frachtführer für behördliche Kontrollen in diesen Ländern zusätzlich das ausgefüllte CMR-Dokument auch in Papierform mit sich führen. Der erste Live-Einsatz von eCMR fand im Januar 2017 statt, und seitdem funktioniert dieses System bereits zwischen Spanien und Frankreich. Zwischen anderen Ländern kommen solche Transporte bislang jedoch nur testweise vor.

Doch welche Vorteile bietet eCMR? Wie wir auch in anderen Bereichen erleben können, erleichtert die Digitalisierung – natürlich erst nach Überwindung der anfänglichen Schwierigkeiten und nachdem sich die Beteiligten daran gewöhnt haben – unser Leben grundsätzlich. Für eCMR spricht beispielsweise, dass alle an der Beförderung beteiligten Parteien jederzeit wissen können, was mit der Ware geschieht. Ein Smartphone hat heute ohnehin jeder ständig griffbereit, sodass man auch keine Angst vor dem Verlust von Dokumenten haben muss. Neue Einträge nach der Ausstellung können mit einem Zeitstempel versehen werden, sodass genauer nachvollzogen werden kann, wann zum Beispiel ein Schaden an der Ware entstanden ist. Der Frachtführer kann darüber hinaus sogar Fotos als Beweismittel zu den Vorgängen hinzufügen. Auch die Rechnungsstellung und Bezahlung der Frachtkosten kann dadurch schneller erfolgen, da nicht auf das Eintreffen des Papierdokuments gewartet werden muss. Es genügt schon, an die Covid-Pandemie zu denken – die Elektronisierung kann auch die Zahl der physischen Kontakte verringern. Insgesamt können Transportunternehmen dadurch mit geringeren Kosten und höherer Effizienz sowie größerer Transparenz rechnen.
In Ungarn besteht seitens der Fachverbände bereits seit Jahren das Bestreben, die Voraussetzungen für die Einführung von eCMR zu schaffen, und die Vorbereitungen laufen. Die rechtliche Regelung hat sich jedoch noch nicht vollständig herauskristallisiert, sodass sich das geplante Einführungsdatum des elektronischen Frachtbriefs fortlaufend verschiebt. Trotz allem gibt es auch in unserem Land bereits mehrere Unternehmen, die vorbereitet sind und mit eigenen Anwendungen auf den Startmoment warten.
Bis eCMR eingeführt wird, findest du bei uns die traditionelle Papierform sowie weitere nützliche Formulare, die für den Transport erforderlich sind. Und wenn du beim Ausfüllen der CMR nicht weiterkommst, scrolle einfach durch die obige Beschreibung, um Hilfe zu bekommen.